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Bank austria creditanstalt || Oberrheinische Bank

Die Oberrheinische Bank war ein Kreditinstitut mit Sitz in Mannheim und Filialen in Mülhausen, Straßburg, Heidelberg, Karlsruhe, Freiburg und Basel.

Die Bank wurde 1856 als Köster & Co. gegründet. 1883 erfolgte die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft unter der Firma Köster’s Bank AG. 1896 wurde die Firma in Oberrheinische Bank AG geändert.

Die Oberrheinische Bank war insbesondere in der kurzfristigen Unternehmensfinanzierung tätig. Im Wechselinkassogeschäft gehörte sie zu den führenden Kreditinstituten in Deutschland.

1898 verband sich die Bank über eine Interessengemeinschaft mit der Deutschen Bank. 1904 geriet die Oberrheinische Bank durch den Konkurs der Mannheimer Aktiengesellschaft für chemische Industrie in Schieflage und musste durch die Rheinische Creditbank übernommen werden. Die Rheinische Creditbank ging ihrerseits 1929 in der Deutschen Bank auf.

Nach dem Zweiten Weltkrieg firmierte eines der zehn regionalen Nachfolgeinstitute der zerschlagenen Deutschen Bank von 1948-1952 ebenfalls unter dem Namen Oberrheinische Bank.

Bänke || Reisemobil-Stellplatz

Für Wohnmobile und Reisemobile gibt es spezielle Stellplätze, an denen man im Fahrzeug ein oder mehrere Nächte übernachten darf. Die Betreiber mancher dieser Stellplätze lassen auch Wohnwagengespanne zu (Beschilderung beachten). Solche Stellplätze werden häufig in Tourismusgebieten oder Städten vorgehalten. Sie unterscheiden sich von Campingplätzen durch meist geringen Komfort und günstigere Übernachtungspreise. Durch Reisemobil-Stellplätze soll das unkontrollierte Campieren mit den entsprechenden Umweltgefahren, z. B. durch Fäkalchemikalien, vermieden werden, indem dort zusätzlich Ver- und Entsorgungsstationen, Toiletten und Müllbehälter für Wohnmobile aufgestellt werden. Zusätzlich werden häufig Stromanschlüsse, Grillplätze, Picknick-Bänke und Info-Tafeln angeboten.

Rechtlich gilt in Deutschland dass das einmalige Übernachten in Reisemobilen auf öffentlichen Parkplätzen zur „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ gestattet ist, wenn es nicht ausdrücklich durch Schilder verboten wird. Bei der „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ darf allerdings kein „campingartiges Verhalten“ (Aufbau von Stühlen und Tischen, Grillen oder das Ausfahren der Markise) sichtbar sein. Im Zuge eine harmonisierte EU-Gesetzgebung ist (derzeit noch nicht in der BRD) statt der problematischen „Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit“ eine Abgrenzung zwischen „Parken“ und „Sondernutzung der Verkehrsfläche“ (Camping) zu beobachten. Unter „Parken“ wird dabei der ausschließliche Aufenthalt im jederzeit fahrbereiten Fahrzeug verstanden, was nicht nur campingartiges Verhalten ausschließt, sondern auch die Verwendung von Stützfüßen, Aufstellfenstern o.ä. was über den puren Aufenthalt im parkenden Fahrzeug hinausgeht. Soweit diese verschärften Vorschriften Anwendung finden und beachtet werden, ist dann allerdings auch ein längeres Parken im Rahmen der am Ort geltenden Park-Vorschriften möglich.

Viele Orte in Tourismusgebieten verbieten die Übernachtung von Wohn- und Reisemobilen auf Parkplätzen und verweisen stattdessen auf Campingplätze. Diese werden von den Wohnmobilisten jedoch häufig nicht gewünscht, da das reine Übernachten gegenüber dem campingartigen Verhalten im Vordergrund steht. Untersuchungen haben gezeigt, dass Wohnmobilisten in den Übernachtungsorten gegenüber Camping-Urlaubern mehr Geld ausgeben und die Orte durch Bereitstellung von Stellplätzen mit geringen Gebühren eher von den Wohnmobilisten profitieren.